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Stichwort: Mietrecht - Schönheitsreparaturen _

Schönheitsreparaturen + Renovierung

Der § 535 Abs. 1 s. 2 BGB regelt, dass generell der Vermieter Sorge zu tragen hat, dass der Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand übernehmen kann.

Die Renovierung zum Auszug wird somit der Regelfall.

Es sollte hier jedoch beachtet werden, dass zum Thema Renovierung weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anstehen.
Es kann sich also schnell Vieles ändern.

Was zu Urteilen des BGH durch die Medien geht ist leider oft unvollständig dargestellt und sorgt allzu oft für Verwirrung.
Abhilfe kann hier ein kurzer Anruf bei einer Rechts-Hotline und ein kurzes Gespräch mit einem Rechtsanwalt bringen.

Für diese schnelllebigen Themen empfehlen wir jedoch die weniger fehleranfällige Rechtsberatung online per eMail. Am Telefon ist schnell etwas falsch ausgedrückt, falsch verstanden. Per Mail hat ein Anwalt genügend Zeit sich die neueste Rechtsprechung und deren Auslegung und Folgen anzusehen, denn oft haben Urteile des BGH zur Folge, dass ganze Passagen in Mitverträgen ungültig sind.

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!!! Fragen zu Schönheitsreparaturen? 

Die erfahrenen Anwältinnen und Rechtsanwälte der Anwaltshotline JustitiaDirekt stehen Ihnen auch bei kurzen Fragen zu Schönheitsreparaturen an sieben Tagen in der Woche zur Verfügung und beraten Sie naturgemäss auch vorbeugend.

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